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Geschrieben von
senf Tuesday, 4. July 2006
Der Jahresbeitrag beträgt nur 20,00¤!!!
Satzung des Schulfördervereins Osterlandgymnasium
Gera e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
"Schulförderverein Osterlandgymnasium Gera e.V.".
2. Er hat seinen Sitz in Gera.
3. Der Verein wird in das Vereinsregister
eingetragen.
§ 2 Zweck des
Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er will durch den
Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern, ehemaligen Schülern und
Freunden der Schule die vielfältigen unterrichtlichen und
allgemeinbildenden Belange der Schule fördern und stärken. Konkret können
das sein:
• Hausaufgabenhilfe • Freizeitgestaltung •
Sportgruppen •
Schülerzeitung • Gestaltung des
Schulgebäudes und -hofes •
Mitfinanzierung von Schulbüchern, Arbeitsmitteln, Sportgeräten,
Spielzeugen, Bibliothek •
Exkursionen • Organisieren und
Durchführen von Klassenfahrten und Schülerwettbewerben • Verwaltung von Spendengeldern und Sachspenden •
Betrieb eines Schulfreizeitraumes mit Pausenversorgung
§ 3 Mittel des
Vereins
1. Die zur Erreichung des gemeinnützigen Zwecks
benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:
• Mitgliedsbeiträge • Veranstaltungen • Stiftungen jeglicher Art- Einnahmen aus dem
Zweckbetrieb.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede
natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts
werden.
2. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch
Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jeweils nur zum Schluss
eines Kalendervierteljahres erklärt werden. Die Erklärung bedarf der
Schriftform. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes
ausgesprochen werden, wenn das betreffende
Vereinsmitglied in erheblichem Maße gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist
von einem Monat Einspruch gegen diesen Beschluss einlegen, der in der
nächsten Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen ist. Der
Ausschluss bleibt unwirksam, wenn die Mitgliederversammlung den Beschluss
mit 2/3 Mehrheit aufhebt. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die
Rechte des betreffenden Mitgliedes.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die
Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart, dem Schriftführer und
mindestens einem Beisitzer.
2. Der Vorstand kann in beliebigem
Umfang Vereinsmitglieder zur Vorstandsarbeit heranziehen, diese haben dann
im Vorstand Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.
3. Die Tätigkeit der
Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
4. Der Vorstand ist für alle
Entscheidungen zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens drei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend
sind.
6. Der Vorsitzende und sein
Stellvertreter sind jeder für sich zur alleinigen gerichtlichen und
außergerichtlichen Vertretung des Fördervereins berechtigt
7. Rechtsgeschäfte, die den
Förderverein Osterlandgymnasium verpflichten, sind vom Vorsitzenden und
dem Kassenwart gemeinsam zu zeichnen.
8. Die Einberufung von Vorstand und
Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, er muss den Vorstand und
die Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel des
jeweiligen Gremiums dies schriftlich verlangt. Der Vorsitzende leitet die
Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er verteilt die
Geschäfte, soweit diese nicht durch diese Satzung oder durch Beschluss des
jeweiligen Gremiums bestimmten Personen übertragen sind.
9. Die Einberufungsfrist zur
Vorstands- und Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.
§ 8 Die
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt
den Vorstand, setzt Höhe und Fälligkeit der Beiträge fest und entscheidet
über die Entlastung des Vorstandes.
2. Die Mitgliederversammlung wählt
den Vorstand jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren, Nachwahlen wegen
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben spätestens zwei Monate nach
dessen Ausscheiden stattzufinden; die Amtszeit des nachgewählten
Mitgliedes endet mit der Amtszeit des Vorstandes insgesamt. Alle Wahlen
sind geheim; Wahlen durch Handzeichen sind zulässig, wenn kein anwesendes
Mitglied widerspricht.
3. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor
Sitzungstermin zusammen mit der Tagesordnung zugehen. Anträge oder
sonstige Beratungspunkte, über die zu beschließen ist, können von der
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
4. Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung oder die
Auflösung des Vereins können nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
5. Die Mitgliederversammlung muss
mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden. Dabei ist vom Vorstand ein
Rechenschaftsbericht abzulegen und über die Entlastung des Vorstandes
abzustimmen. Die Mitgliederversammlung beschließt für jedes Kalenderjahr
einen Haushaltplan, dieser wird vom Vorstand vorgelegt. Ausgaben dürfen
nur im Rahmen der vorhandenen Mittel getätigt werden.
6. Über die Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen, in der mindestens die gefassten
Beschlüsse sowie Durchführung und Ergebnisse von Wahlen vermerkt sein
müssen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterzeichnen.
7. Soll der Vorsitzende gewählt
werden, wird die Mitgliederversammlung für die Dauer des Vorgangs von
einem aus der Mitte der Versammlung gewählten Sitzungsleiter
geführt.
§ 10
Mitgliedsbeiträge
1. Über Höhe und Fälligkeit der
Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitglieder-versammlung.
2. Neben der Zahlung eines festen
Beitrages können Mitglieder und Nichtmitglieder den Verein zur Förderung
seiner Zwecke durch Spenden unterstützen. Diese sind satzungsgemäß zu
verwenden.
3. Der Förderverein unterhält ein
Konto. Abbuchungsberechtigt sind der Vorsitzende oder der Kassenwart und
im Krankheitsfall der stellvertretende Vorsitzende des Vereins.
4. Bescheinigungen zur Vorlage beim
Finanzamt über Spenden stellen der Vorsitzende oder der Kassenwart
aus.
§ 11 Auflösung des
Vereins
1. Anträge betreffs Auflösung des
Vereins müssen drei Wochen vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
Sie müssen von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterzeichnet
sein.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf
einer Mehrheit von drei Viertel der Mitgliederversammlung.
3. Das Vermögen des Vereins wird im
Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke dem
Schulträger gespendet, mit der Maßgabe, es zugunsten des
Osterlandgymnasiums Gera zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu
verwenden.Schulträger ist das Landratsamt Greiz, Dr.-Rathenau-Platz 11,
07973 Greiz .
Gera, den 04. Juli
2006
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